gerade für die Straf- und Zivilklägerin und gegen den Beschuldigten. Daraus geht nämlich hervor, dass der Beschuldigte diesem gegenüber andere Geschehnisse schilderte (Fixierung durch die Straf- und Zivilklägerin) als gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (Klaps auf den Oberschenkel). Keine der beiden Zeugenaussagen widerspricht demgegenüber der Aussage der Straf- und Zivilklägerin, welche solche Fixierungen bestätigte, diese aber ausschliesslich in die Arbeitszeit verortete. Etwas Anderes geht weder aus den Aussagen der Zeugen noch des Beschuldigten hervor. Letzterer gab (notabene in der vom Beschuldigten in seiner Replik genannten Aussage auf pag.