_ häufig so praktiziert. Das regelmässige Stattfinden solcher «Fixierungen» hätten auch die Zeugin I.________ und der Beschuldigte bestätigt. Nur die Straf- und Zivilklägerin habe nach langem Überlegen zu Protokoll gegeben, dass ein Kräftemessen (eine «Fixierung») zwischen ihr und dem Beschuldigten ausserhalb der Arbeitszeit nie praktiziert worden sei. Woraus der Beschuldigte in diesen Aussagen Lügensignale bei der Straf- und Zivilklägerin ableiten will, erschliesst sich der Kammer nicht. Im Gegenteil sprechen die Aussagen des Zeugen G.________ gerade für die Straf- und Zivilklägerin und gegen den Beschuldigten.