Dass der Beschuldigte anderer Meinung ist, nämlich ihre Erklärung sei plump gewesen, macht die Beweiswürdigung ebenfalls nicht unhaltbar. Der Beschuldigte will in seiner Replik ferner weitere Lügensignale bei der Strafund Zivilklägerin aufdecken und Widersprüche zu den Aussagen der anderen Personen erkennen (S. 4 f. Replik). Als Ausgangspunkt hierfür gibt er die Aussage des Zeugen G.________ wieder, wonach der Beschuldigte ihm erzählt habe, die Strafund Zivilklägerin habe ihn an dem fraglichen Abend zu fixieren versucht. Dies hätten die Parteien gemäss Zeugenaussage von Herrn G.________ häufig so praktiziert.