8 müsse, weswegen ein Widerspruch zu ihrer anschliessenden Aussage, er sei neben oder hinter ihr gestanden, vorliege. Die Vorinstanz hat schliesslich die Erklärung der Straf- und Zivilklägerin, weshalb sie das Telefonat nicht früher erwähnt habe, zu Recht als plausibel taxiert. Dass der Beschuldigte anderer Meinung ist, nämlich ihre Erklärung sei plump gewesen, macht die Beweiswürdigung ebenfalls nicht unhaltbar.