S. 3 der Berufungsbegründung). Was der Beschuldigte in seiner Replik (S. 4 unter dem Titel der Detailliertheit) aus seiner eigenen Würdigung dieser Aussagen letztlich zu seinen Gunsten ableiten will, erschliesst sich der Kammer nicht, zitiert er doch mehrere Aussagen, in denen die Straf- und Zivilklägerin Erinnerungslücken geltend machte, um ihr dann vorzuwerfen, sie verstricke sich in Widersprüche, anstatt Erinnerungslücken einzugestehen, was ein Indiz für das Vorhandensein von Realkennzeichen gewesen wäre. Spitzfindig ist in diesem Zusammenhang das Argument des Beschuldigten, wonach die Aussage «er kam auf mich zu» nach allgemeiner Lebenserfahrung frontal sein