71 Z. 49). Der Beschuldigte vermag auch nicht Willkür aufzuzeigen, wenn er der mit Beispielen untermauerten Erwägung der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin mit vielen Details versehen seien, eine von ihr erst anlässlich der Hauptverhandlung getätigte Aussage entgegenhält (sie sei sich nicht sicher, wie der Beschuldigte auf sie zugekommen sei; S. 3 der Berufungsbegründung).