die Vorinstanz trotz seines kooperativen Verhaltens im Verfahren und trotz des Fehlens von Gegenangriffen mehrere Lügensignale in seinen Aussagen festgestellt habe, ohne sich jedoch mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Bezüglich des angeblichen Fehlens von Gegenangriffen ist im Übrigen auf die erste Aussage des Beschuldigten zur Sache überhaupt hinzuweisen, als er, erstmals mit dem Vorwurf konfrontiert, gleich ungefragt die persönlichen Probleme der Strafund Zivilklägerin ansprach und ausführte, sie sei deswegen bei einem Spezialisten (pag. 70 Z. 46 und pag. 71 Z. 49).