Wenn die Straf- und Zivilklägerin einen mehrteiligen Übergriff schildert und eine für sie gegenüber dem Griff zwischen die Beine und dem Schwitzkasten eher nebensächliche Berührung an der Brust wahrnimmt, diese aber zeitlich nicht einordnen kann, und sich nicht sicher ist, ob die Berührung mit Absicht erfolgt ist, so hindert dies die Vorinstanz nicht daran, eine Aussagewürdigung in Bezug auf die restlichen Handlungen vorzunehmen und diese als erstellt zu erachten. Willkür wäre vielmehr anzunehmen gewesen, hätte die Vorinstanz aufgrund dieser beiden von Anfang an offengelegten Unsicherheiten in Bezug auf eine einzige, für die Straf- und Zivilklägerin nebensächliche und im Ge-