Dies umso mehr, als es sich – wie die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Stellungnahme zutreffend bemerkte (S. 2) – vorliegend in Bezug auf die Berührung der Brüste weniger um eigentliche Widersprüche handelt, sondern um Unsicherheiten. Die Straf- und Zivilklägerin war sich sicher, dass eine Berührung stattgefunden hatte, wusste allerdings nicht, zu welchem Zeitpunkt und ob diese willentlich geschah. Dies legte sie bereits anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme offen (pag. 37 Z. 168 f.). Daraus lässt sich entgegen der Meinung des Beschuldigten nicht schliessen, der ganze Vorfall habe nie stattgefunden.