Die Vorinstanz durfte gleichzeitig Unstimmigkeiten in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf eine einzelne Handlung erkennen und deren Aussagen in Bezug auf die weiteren – im Übrigen ebenso zum Kerngeschehen gehörenden – Handlungen, in denen sie Realkennzeichen und keine Lügensignale erkannte, als glaubhaft taxieren, ohne dabei in Willkür zu verfallen. Dies umso mehr, als es sich – wie die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Stellungnahme zutreffend bemerkte (S. 2) – vorliegend in Bezug auf die Berührung der Brüste weniger um eigentliche Widersprüche handelt, sondern um Unsicherheiten.