Nachweislich falsch ist der Vorwurf des Beschuldigten in seiner Replik, die Vorinstanz habe auf Aussagen abgestellt, von welchen sie anerkannt habe, dass sie nicht der Wahrheit entsprächen. Die Vorinstanz durfte gleichzeitig Unstimmigkeiten in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf eine einzelne Handlung erkennen und deren Aussagen in Bezug auf die weiteren – im Übrigen ebenso zum Kerngeschehen gehörenden – Handlungen, in denen sie Realkennzeichen und keine Lügensignale erkannte, als glaubhaft taxieren, ohne dabei in Willkür zu verfallen.