Die Vorinstanz begründete indes nachvollziehbar, weshalb sie trotz der Unstimmigkeiten in Bezug auf die Berührung an der Brust den restlichen Sachverhalt als erstellt erachtete. Nachweislich falsch ist der Vorwurf des Beschuldigten in seiner Replik, die Vorinstanz habe auf Aussagen abgestellt, von welchen sie anerkannt habe, dass sie nicht der Wahrheit entsprächen.