Der Beschuldigte bringt im Ergebnis nichts vor, was die Gesamtwürdigung der Vorinstanz in Frage stellen könnte. Kernargument seiner Berufungsbegründung ist, den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin gesamthaft die Glaubhaftigkeit abzusprechen, weil diese im Kerngeschehen (Berühren der Brüste) von der Vorinstanz anerkannte Widersprüche aufwiesen. Die Vorinstanz begründete indes nachvollziehbar, weshalb sie trotz der Unstimmigkeiten in Bezug auf die Berührung an der Brust den restlichen Sachverhalt als erstellt erachtete.