Ebenfalls berücksichtigte sie die bei der Straf- und Zivilklägerin diagnostizierte bipolare affektive Störung und die auch nach der Tat auftretenden depressiven Episoden. Demgegenüber erkannte die Vorinstanz in den Aussagen des Beschuldigten diverse Lügensignale (Widersprüche, Unstimmigkeiten und wahrheitswidrige Aussagen sowie Unterschiede im Detailreichtum), die sie umfassend und willkürfrei darlegte, und auf die der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung nicht weiter eingeht. Der Beschuldigte bringt im Ergebnis nichts vor, was die Gesamtwürdigung der Vorinstanz in Frage stellen könnte.