SMS-Nachrichten des Beschuldigten an die Straf- und Zivilklägerin sowie den Arztbericht von Dr. H.________), die die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin weiter stützten und darauf hindeuteten, dass etwas vorgefallen sein musste. Die Vorinstanz sah ferner keinen Grund für eine Falschbelastung. Ebenfalls berücksichtigte sie die bei der Straf- und Zivilklägerin diagnostizierte bipolare affektive Störung und die auch nach der Tat auftretenden depressiven Episoden.