6 Diese ist vielmehr sorgfältig, ausgewogen und schlüssig ausgefallen. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen differenziert und kritisch. Sie wies insbesondere auf Widersprüche in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hin und zog das Tagebuch aufgrund verschiedener Unsicherheiten (Zeitpunkt der Einträge, geschwärzte Abschnitte) nicht als belastendes Beweismittel bei. Aufgrund der Unstimmigkeiten in Bezug auf den Zeitpunkt und die Intention des Beschuldigten bei seiner angeblichen Berührung der Brüste erachtete sie diesen Teil der Vorwürfe als nicht erstellt.