Auf appellatorische Kritik ist nicht näher einzugehen (vgl. statt vieler BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Im Weiteren beschränkt sich der Beschuldigte darauf, aussagepsychologische Problematiken in den Raum zu stellen (so etwa Suggestion, psychische Erkrankung, Scheinerinnerungen), ohne sich fundiert damit auseinanderzusetzen. Der Beschuldigte zeigt in seiner Berufungsbegründung nicht ansatzweise auf, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz eindeutig und augenfällig unzutreffend ist.