Was der Beschuldigte vorbringt, vermag nicht Willkür zu begründen. Vielmehr erschöpfen sich seine Vorbringen in rein appellatorischer Kritik in einzelnen ausgewählten Punkten, in denen er seine eigene Würdigung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt. Das gilt namentlich in Bezug auf die Bewertung einzelner Realkennzeichen und Lügensignale, die er zuweilen mit aktenwidrigen Beispielen zu widerlegen versucht. Auf appellatorische Kritik ist nicht näher einzugehen (vgl. statt vieler BGE 141 IV 249 E. 1.3.1).