Die beschwerdeführende Partei, die eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 2.3. mit Hinweisen). Was der Beschuldigte vorbringt, vermag nicht Willkür zu begründen.