12. Beweiswürdigung der Kammer / Willkürprüfung Die Kammer prüft das vorinstanzliche Urteil nur auf Willkür hin. Wie bereits ausgeführt (E. 7 hiervor) liegt Willkür namentlich vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist.