Der Beschuldigte rügt oberinstanzlich eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz, welche im Ergebnis zu einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt führe. Die konkreten Erwägungen der Vorinstanz und die Argumente des Beschuldigten werden, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, nachfolgend im Rahmen der Willkürprüfung aufgeführt.