11. Beweisergebnis der Vorinstanz und Berufungsbegründung des Beschuldigten Die Vorinstanz erachtete den in der Anklageschrift und sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin stützenden Sachverhalt mit einer Ausnahme als erstellt. So blieb nach ihrer Beweiswürdigung unklar, ob und wie der Beschuldigte im Zuge des Übergriffs an die Brüste der Straf- und Zivilklägerin gegriffen hatte und ob dies beabsichtigt geschah. Der Beschuldigte rügt oberinstanzlich eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz, welche im Ergebnis zu einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt führe.