10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel vollständig aufgeführt und korrekt zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (pag. 372 ff.; S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es handelt sich um die Anzeigemeldung vom 10. März 2021, einen Arztbericht vom 22. Oktober 2021, SMS-Nachrichten, eine Abrechnung des Mobiltelefons des Beschuldigten, Tagebuchauszüge der Straf- und Zivilklägerin sowie Aussagen von ihr, des Beschuldigten sowie von drei Zeugen. Auf eine erneute Zusammenfassung wird verzichtet und es wird – soweit relevant – direkt im