97 BGG). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die Grundsätze der Beweiswürdigung und die theoretischen Grundlagen zur Aussagenwürdigung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 369 ff., S.5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).