sowie Fürsprecherin D.________ wurden demgegenüber nicht angefochten, womit diese in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist mangels einer eigenständigen Berufung bzw. Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin sowie mangels eines entsprechenden Rechtsschutzinteresses des Beschuldigten die Abweisung der über den zugesprochenen Betrag hinausgehenden Zivilklage. Weil ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, erfolgt die Überprüfung mit eingeschränkter Kognition: