3 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen sexueller Belästigung und die sich daraus ergebenden Folgen, namentlich die Strafe, den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die erstinstanzlich festgesetzten Höhen der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ sowie Fürsprecherin D.__