2. zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 400 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27.02.2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ 3. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten 4. zum Ersatz der erst und oberinstanzlichen Parteikosten der Straf- und Zivilklägerin C.________ gemäss einzureichender Kostennoten Für den Fall der Nichteinbringlichkeit der Parteientschädigung beim Beschuldigten/Berufungsführer ist das amtliche Honorar der Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin gemäss den Kostennoten festzusetzen.