3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gestützt auf die noch einzureichende Kostennote gerichtlich festzulegen. Fürsprecherin D.________ beantragte ihrerseits für die Straf- und Zivilklägerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Berufungsbegründung das Folgende (pag. 624 f.): A.________ sei schuldig zu sprechen der sexuellen Belästigung, begangen am 27.02.2021 [recte: 26.02.2021] in E.________(Ort) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin C.________, und er sei zu verurteilen 1. zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion