3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 3. November 2023 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 597). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, eine schriftliche Begründung seiner Berufung einzureichen. Diese reichte Rechtsanwalt B.________ am 6. Dezember 2023 zu den Akten (pag. 608 ff.). Die entsprechende Stellungnahme der Straf- und Zivilklägerin datiert vom 5. Januar 2024 (pag. 621 ff.). Nach erfolgter Replik und Duplik (pag.