Weiter setzte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ sowie die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin, Fürsprecherin D.________, fest und bestimmte die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten an den Kanton Bern respektive das Nachforderungsrecht von Fürsprecherin D.________. Schliesslich verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 400.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Februar 2021 an die Straf- und Zivilklägerin. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen.