Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 267 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Knecht, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Lüthi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ a.v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand sexuelle Belästigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 26. Januar 2023 (PEN 22 7) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 26. Januar 2023 schuldig der sexuellen Belästigung, begangen am 26. Februar 2021 in E.________(Ort) zum Nachteil von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin), und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage) sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 5'971.40. Weiter setzte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ sowie die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin, Fürsprecherin D.________, fest und bestimmte die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten an den Kanton Bern respektive das Nachforde- rungsrecht von Fürsprecherin D.________. Schliesslich verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 400.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Februar 2021 an die Straf- und Zivilklägerin. Soweit weitergehend wur- de die Zivilklage abgewiesen. Im Zivilpunkt schied die Vorinstanz keine Kosten aus (zum Ganzen: pag. 352 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 6. Februar 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 359). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 8. Juni 2023 (pag. 365 ff.). Mit frist- und formgerechter Berufungserklärung richtete Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten am 3. Juli 2023 die Berufung gegen den Schuldspruch, die Kosten- verlegung sowie den Zivilpunkt (pag. 408). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern teilte ihrerseits mit Eingabe vom 7. Juli 2023 den Verzicht auf die Teil- nahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 414 f.). Fürsprecherin D.________ beantragte mit Eingabe vom 12. Juli 2023 für die Straf- und Zivilkläge- rin weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten noch erklärte sie ihrerseits Anschlussberufung (pag. 417). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 3. November 2023 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 597). Gleichzeitig wurde der Be- schuldigte aufgefordert, eine schriftliche Begründung seiner Berufung einzureichen. Diese reichte Rechtsanwalt B.________ am 6. Dezember 2023 zu den Akten (pag. 608 ff.). Die entsprechende Stellungnahme der Straf- und Zivilklägerin datiert vom 5. Januar 2024 (pag. 621 ff.). Nach erfolgter Replik und Duplik (pag. 632 ff. und 642) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Februar 2024 als abge- schlossen erachtet (pag. 644 f.). Daraufhin reichten Rechtsanwalt B.________ 2 (pag. 646 ff.) und Fürsprecherin D.________ (657 ff.) ihre Kostennoten zu den Ak- ten. 4. Fortführung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspfle- ge Die Verfahrensleitung gab den Parteien mit Verfügung vom 13. Juli 2023 Gelegen- heit, zum Vorliegen der Voraussetzungen zur weiteren Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege Stellung zu nehmen (pag. 419 f.). Dies taten die Parteien, indem sie sich unter Beilage von Unterlagen betreffend ihre Bedürftigkeit zu Gunsten der Fortsetzung der amtlichen Verteidigung respekti- ve der unentgeltlichen Rechtspflege aussprachen (pag. 423 f., 426 f., 587 f. und 594 f.). Die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche Rechtspflege wurden mit Verfügung vom 3. November 2023 weiterhin gewährt (pag. 598). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten in sei- ner Berufungserklärung die folgenden Anträge (pag. 408 f.), welche er in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2023 näher begründete (pag. 608 ff.): 1. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 26.02.2021 in E.________(Ort) z.N. C.________, unter Auflage der auf ihn entfallenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädi- gung für die berufsmässige Vertretung für das erstinstanzliche Verfahren in bereits festgesetzter Höhe und für das zweitinstanzliche Verfahren sowie einer Genugtuung nach gerichtlichem Ermes- sen. 2. Die Zivilklage von C.________ sei abzuweisen. 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gestützt auf die noch ein- zureichende Kostennote gerichtlich festzulegen. Fürsprecherin D.________ beantragte ihrerseits für die Straf- und Zivilklägerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Berufungsbegründung das Folgende (pag. 624 f.): A.________ sei schuldig zu sprechen der sexuellen Belästigung, begangen am 27.02.2021 [recte: 26.02.2021] in E.________(Ort) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin C.________, und er sei zu verurteilen 1. zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion 2. zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 400 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27.02.2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ 3. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten 4. zum Ersatz der erst und oberinstanzlichen Parteikosten der Straf- und Zivilklägerin C.________ gemäss einzureichender Kostennoten Für den Fall der Nichteinbringlichkeit der Parteientschädigung beim Beschuldigten/Berufungsführer ist das amtliche Honorar der Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin gemäss den Kostennoten festzuset- zen. 3 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen sexueller Belästigung und die sich daraus erge- benden Folgen, namentlich die Strafe, den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Die erstinstanzlich festgesetzten Höhen der amtlichen Ent- schädigungen von Rechtsanwalt B.________ sowie Fürsprecherin D.________ wurden demgegenüber nicht angefochten, womit diese in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist mangels einer eigenständigen Berufung bzw. An- schlussberufung der Straf- und Zivilklägerin sowie mangels eines entsprechenden Rechtsschutzinteresses des Beschuldigten die Abweisung der über den zugespro- chenen Betrag hinausgehenden Zivilklage. Weil ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, erfolgt die Überprüfung mit eingeschränkter Kognition: Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- halts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Be- hauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 398 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die vorinstanz- liche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde in ih- rem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine an- dere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sach- verhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig un- zutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfest- stellung im angefochtenen Entscheid (MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 97 BGG). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die Grundsätze der Beweiswürdigung und die theoretischen Grundlagen zur Aussagenwürdigung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen (pag. 369 ff., S.5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 4. Januar 2022 den folgenden Sachverhalt vor (pag. 280 f.): […] sexuelle Belästigung, begangen am 26.02.2021, ca. 21.00-22.00 Uhr in E.________(Ort), F.________(Strasse), zN C.________ Die Privatklägerin ersuchte den Beschuldigten, den sie von der Arbeit her kannte und mit welchem sie im Sinne einer Kollegschaft befreundet war, um Unterstützung, da sie im Bett des Zimmers in der Wohnung eines anderen Kollegen, G.________, bei welchem sie zu jener Zeit übernachtete, Insekten befürchtete. Der Beschuldigte unterstützte die Privatklägerin, welche bereits den Schlafanzug trug, beim Wechseln der Bettlaken. Im Anschluss daran umarmte der Beschuldigte die Privatklägerin zum Zwecke der Verabschiedung. Dabei griff er ihr mit der rechten Hand an den Hintern, wobei er mit den Fingern – über den Kleidern – die Binde berührte, welche sie aufgrund ihrer Menstruation zu jenem Zeitpunkt trug. Vom Übergriff überrascht, begann sie, den Beschuldigten wegzudrängen. Dazu forderte sie ihn verbal auf damit auf- zuhören. In der Folge umfasste der Beschuldigte die Privatklägerin, welche sich abgedreht hatte, mit seinem rechten Arm im Halsbereich und nahm sie in den Schwitzkasten, wo sie einige Sekunden ver- harren musste. Darauf konnte sie einen Schlag mit der linken Faust gegen seine Genitalien verset- zen, worauf er vor Schmerzen schrie und von ihr abliess. Sie konnte den Beschuldigten in der Folge aus dem Zimmer schieben. Im Zuge des Übergriffs griff der Beschuldigte überdies an die Brüste der Privatklägerin. Die Berührungen erfolgten mit Wissen und Willen des Beschuldigten, der dadurch eine sexualbezo- gene Handlung vornahm, evtl. vorzunehmen versuchte. 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist unbestritten. Bestritten sind einzig die in der Anklage- schrift beschriebenen Handlungen, die sich nach dem Wechseln der Bettlaken re- spektive im Rahmen der Verabschiedung zugetragen haben sollen. 10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel vollständig aufgeführt und korrekt zusammen- gefasst; darauf kann verwiesen werden (pag. 372 ff.; S. 8 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Es handelt sich um die Anzeigemeldung vom 10. März 2021, ei- nen Arztbericht vom 22. Oktober 2021, SMS-Nachrichten, eine Abrechnung des Mobiltelefons des Beschuldigten, Tagebuchauszüge der Straf- und Zivilklägerin sowie Aussagen von ihr, des Beschuldigten sowie von drei Zeugen. Auf eine er- neute Zusammenfassung wird verzichtet und es wird – soweit relevant – direkt im 5 Rahmen der Beweiswürdigung auf einzelne Beweismittel eingegangen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. 11. Beweisergebnis der Vorinstanz und Berufungsbegründung des Beschuldig- ten Die Vorinstanz erachtete den in der Anklageschrift und sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin stützenden Sachverhalt mit einer Aus- nahme als erstellt. So blieb nach ihrer Beweiswürdigung unklar, ob und wie der Be- schuldigte im Zuge des Übergriffs an die Brüste der Straf- und Zivilklägerin gegrif- fen hatte und ob dies beabsichtigt geschah. Der Beschuldigte rügt oberinstanzlich eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz, welche im Ergebnis zu einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt führe. Die konkreten Erwägungen der Vorinstanz und die Argumente des Beschuldigten werden, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, nachfolgend im Rahmen der Willkürprüfung aufgeführt. 12. Beweiswürdigung der Kammer / Willkürprüfung Die Kammer prüft das vorinstanzliche Urteil nur auf Willkür hin. Wie bereits ausge- führt (E. 7 hiervor) liegt Willkür namentlich vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dabei ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachver- haltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Die beschwerde- führende Partei, die eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen ge- wesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 2.3. mit Hinweisen). Was der Beschuldigte vorbringt, vermag nicht Willkür zu begründen. Vielmehr er- schöpfen sich seine Vorbringen in rein appellatorischer Kritik in einzelnen ausge- wählten Punkten, in denen er seine eigene Würdigung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt. Das gilt namentlich in Bezug auf die Bewertung einzelner Real- kennzeichen und Lügensignale, die er zuweilen mit aktenwidrigen Beispielen zu widerlegen versucht. Auf appellatorische Kritik ist nicht näher einzugehen (vgl. statt vieler BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Im Weiteren beschränkt sich der Beschuldigte darauf, aussagepsychologische Problematiken in den Raum zu stellen (so etwa Suggestion, psychische Erkrankung, Scheinerinnerungen), ohne sich fundiert damit auseinanderzusetzen. Der Beschuldigte zeigt in seiner Berufungsbegründung nicht ansatzweise auf, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz eindeutig und au- genfällig unzutreffend ist. 6 Diese ist vielmehr sorgfältig, ausgewogen und schlüssig ausgefallen. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen differenziert und kritisch. Sie wies insbesondere auf Widersprüche in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hin und zog das Ta- gebuch aufgrund verschiedener Unsicherheiten (Zeitpunkt der Einträge, ge- schwärzte Abschnitte) nicht als belastendes Beweismittel bei. Aufgrund der Un- stimmigkeiten in Bezug auf den Zeitpunkt und die Intention des Beschuldigten bei seiner angeblichen Berührung der Brüste erachtete sie diesen Teil der Vorwürfe als nicht erstellt. Demgegenüber erkannte die Vorinstanz in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin etliche Realkennzeichen (ihre Schilderungen seien im Wesentli- chen authentisch, erlebnisbasiert, detailreich, zeitlich und räumlich klar eingebettet, kohärent, nicht übermässig belastend, konstant und strukturgleich, sie beschreibe ihre Wahrnehmung, ihre Gedanken und emotionale Verfassung etc.) und würdigte eingehend die weiteren Zeugenaussagen sowie Beweismittel (insbesondere die SMS-Nachrichten des Beschuldigten an die Straf- und Zivilklägerin sowie den Arzt- bericht von Dr. H.________), die die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin weiter stützten und darauf hindeuteten, dass etwas vorgefallen sein musste. Die Vorinstanz sah ferner keinen Grund für eine Falschbelastung. Ebenfalls berück- sichtigte sie die bei der Straf- und Zivilklägerin diagnostizierte bipolare affektive Störung und die auch nach der Tat auftretenden depressiven Episoden. Demge- genüber erkannte die Vorinstanz in den Aussagen des Beschuldigten diverse Lü- gensignale (Widersprüche, Unstimmigkeiten und wahrheitswidrige Aussagen sowie Unterschiede im Detailreichtum), die sie umfassend und willkürfrei darlegte, und auf die der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung nicht weiter eingeht. Der Beschuldigte bringt im Ergebnis nichts vor, was die Gesamtwürdigung der Vorinstanz in Frage stellen könnte. Kernargument seiner Berufungsbegründung ist, den Aussagen der Straf- und Zivil- klägerin gesamthaft die Glaubhaftigkeit abzusprechen, weil diese im Kerngesche- hen (Berühren der Brüste) von der Vorinstanz anerkannte Widersprüche aufwie- sen. Die Vorinstanz begründete indes nachvollziehbar, weshalb sie trotz der Un- stimmigkeiten in Bezug auf die Berührung an der Brust den restlichen Sachverhalt als erstellt erachtete. Nachweislich falsch ist der Vorwurf des Beschuldigten in sei- ner Replik, die Vorinstanz habe auf Aussagen abgestellt, von welchen sie aner- kannt habe, dass sie nicht der Wahrheit entsprächen. Die Vorinstanz durfte gleich- zeitig Unstimmigkeiten in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf eine einzelne Handlung erkennen und deren Aussagen in Bezug auf die weiteren – im Übrigen ebenso zum Kerngeschehen gehörenden – Handlungen, in denen sie Realkennzeichen und keine Lügensignale erkannte, als glaubhaft taxieren, ohne dabei in Willkür zu verfallen. Dies umso mehr, als es sich – wie die Straf- und Zivil- klägerin in ihrer Stellungnahme zutreffend bemerkte (S. 2) – vorliegend in Bezug auf die Berührung der Brüste weniger um eigentliche Widersprüche handelt, son- dern um Unsicherheiten. Die Straf- und Zivilklägerin war sich sicher, dass eine Berührung stattgefunden hatte, wusste allerdings nicht, zu welchem Zeitpunkt und ob diese willentlich geschah. Dies legte sie bereits anlässlich der ersten staatsan- waltschaftlichen Einvernahme offen (pag. 37 Z. 168 f.). Daraus lässt sich entgegen der Meinung des Beschuldigten nicht schliessen, der ganze Vorfall habe nie statt- gefunden. Welche wichtigen Gegebenheiten die Vorinstanz ausser Acht gelassen 7 haben soll, zumal sie die Widersprüche zu Gunsten des Beschuldigten bewertete, erschliesst sich der Kammer sodann nicht. Wenn die Straf- und Zivilklägerin einen mehrteiligen Übergriff schildert und eine für sie gegenüber dem Griff zwischen die Beine und dem Schwitzkasten eher nebensächliche Berührung an der Brust wahr- nimmt, diese aber zeitlich nicht einordnen kann, und sich nicht sicher ist, ob die Berührung mit Absicht erfolgt ist, so hindert dies die Vorinstanz nicht daran, eine Aussagewürdigung in Bezug auf die restlichen Handlungen vorzunehmen und die- se als erstellt zu erachten. Willkür wäre vielmehr anzunehmen gewesen, hätte die Vorinstanz aufgrund dieser beiden von Anfang an offengelegten Unsicherheiten in Bezug auf eine einzige, für die Straf- und Zivilklägerin nebensächliche und im Ge- samtgeschehen untergeordnete Handlung (Berührung der Brüste) sämtliche Vor- würfe verworfen. Dies ist offenbar auch dem Beschuldigten bewusst, wirft er der Vorinstanz in einer nächsten Rüge Willkür vor, weil sie die Aussagen des Beschuldigten aufgrund ei- ner einzigen unzutreffenden Aussage (die Straf- und Zivilklägerin habe ihn angeru- fen und nicht umgekehrt) gesamthaft als unglaubhaft eingestuft habe (S. 6 der Be- rufungsbegründung). Dem Beschuldigten ist mit Verweis auf die soeben gemach- ten Ausführungen beizupflichten, dass eine einzelne unzutreffende Aussage nicht sämtliche Aussagen der betreffenden Person unglaubhaft werden lässt. Der Vor- wurf an die Vorinstanz ist indes unbegründet: Diese stellte die Aussage des Be- schuldigten für sich korrekterweise als wahrheitswidrig hin, da sie der Abrechnung des Mobiltelefons widersprach. Hingegen erwog sie nicht, dass dadurch die Aus- sagen des Beschuldigten gesamthaft als unglaubhaft erschienen. Vielmehr erkann- te sie in dessen Aussagen weitere Lügensignale, zu denen sich der Beschuldigte nicht äussert. Dieser belässt es dabei, sein Unverständnis darüber kundzutun, dass die Vorinstanz trotz seines kooperativen Verhaltens im Verfahren und trotz des Fehlens von Gegenangriffen mehrere Lügensignale in seinen Aussagen festgestellt habe, ohne sich jedoch mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Bezüglich des angeblichen Fehlens von Gegenangriffen ist im Übrigen auf die erste Aussage des Beschuldigten zur Sache überhaupt hinzuweisen, als er, erstmals mit dem Vorwurf konfrontiert, gleich ungefragt die persönlichen Probleme der Straf- und Zivilklägerin ansprach und ausführte, sie sei deswegen bei einem Spezialisten (pag. 70 Z. 46 und pag. 71 Z. 49). Der Beschuldigte vermag auch nicht Willkür aufzuzeigen, wenn er der mit Beispie- len untermauerten Erwägung der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin mit vielen Details versehen seien, eine von ihr erst anlässlich der Hauptverhandlung getätigte Aussage entgegenhält (sie sei sich nicht sicher, wie der Beschuldigte auf sie zugekommen sei; S. 3 der Berufungsbegründung). Was der Beschuldigte in seiner Replik (S. 4 unter dem Titel der Detailliertheit) aus seiner eigenen Würdigung dieser Aussagen letztlich zu seinen Gunsten ableiten will, er- schliesst sich der Kammer nicht, zitiert er doch mehrere Aussagen, in denen die Straf- und Zivilklägerin Erinnerungslücken geltend machte, um ihr dann vorzuwer- fen, sie verstricke sich in Widersprüche, anstatt Erinnerungslücken einzugestehen, was ein Indiz für das Vorhandensein von Realkennzeichen gewesen wäre. Spitz- findig ist in diesem Zusammenhang das Argument des Beschuldigten, wonach die Aussage «er kam auf mich zu» nach allgemeiner Lebenserfahrung frontal sein 8 müsse, weswegen ein Widerspruch zu ihrer anschliessenden Aussage, er sei ne- ben oder hinter ihr gestanden, vorliege. Die Vorinstanz hat schliesslich die Er- klärung der Straf- und Zivilklägerin, weshalb sie das Telefonat nicht früher erwähnt habe, zu Recht als plausibel taxiert. Dass der Beschuldigte anderer Meinung ist, nämlich ihre Erklärung sei plump gewesen, macht die Beweiswürdigung ebenfalls nicht unhaltbar. Der Beschuldigte will in seiner Replik ferner weitere Lügensignale bei der Straf- und Zivilklägerin aufdecken und Widersprüche zu den Aussagen der anderen Per- sonen erkennen (S. 4 f. Replik). Als Ausgangspunkt hierfür gibt er die Aussage des Zeugen G.________ wieder, wonach der Beschuldigte ihm erzählt habe, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn an dem fraglichen Abend zu fixieren versucht. Dies hät- ten die Parteien gemäss Zeugenaussage von Herrn G.________ häufig so prakti- ziert. Das regelmässige Stattfinden solcher «Fixierungen» hätten auch die Zeugin I.________ und der Beschuldigte bestätigt. Nur die Straf- und Zivilklägerin habe nach langem Überlegen zu Protokoll gegeben, dass ein Kräftemessen (eine «Fixie- rung») zwischen ihr und dem Beschuldigten ausserhalb der Arbeitszeit nie prakti- ziert worden sei. Woraus der Beschuldigte in diesen Aussagen Lügensignale bei der Straf- und Zivilklägerin ableiten will, erschliesst sich der Kammer nicht. Im Ge- genteil sprechen die Aussagen des Zeugen G.________ gerade für die Straf- und Zivilklägerin und gegen den Beschuldigten. Daraus geht nämlich hervor, dass der Beschuldigte diesem gegenüber andere Geschehnisse schilderte (Fixierung durch die Straf- und Zivilklägerin) als gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (Klaps auf den Oberschenkel). Keine der beiden Zeugenaussagen widerspricht demge- genüber der Aussage der Straf- und Zivilklägerin, welche solche Fixierungen bestätigte, diese aber ausschliesslich in die Arbeitszeit verortete. Etwas Anderes geht weder aus den Aussagen der Zeugen noch des Beschuldigten hervor. Letzte- rer gab (notabene in der vom Beschuldigten in seiner Replik genannten Aussage auf pag. 331 Z. 34 – 45) auf die Frage, ob das Kräftemessen während der Arbeit oder auch privat stattgefunden habe, an, «oft fand es bei der Arbeit statt». Auf Nachfrage («also auch privat?») antwortete er sodann, «ich erinnere mich nicht. Vielleicht hat es auch im Privaten stattgefunden, aber oft war es bei der Arbeit». Schliesslich ist zwar korrekt, dass die Vorinstanz die Aussage des Zeugen G.________, wonach er keinen Aufschrei des Beschuldigten gehört habe, nicht gewürdigt hat. Der Beschuldigte zeigt aber damit nicht auf, inwiefern dieser Um- stand das Beweisergebnis als willkürlich erscheinen lässt bzw. die Berücksichti- gung dieses Umstands zu einem anderen Beweisergebnis hätte führen müssen. Dies umso mehr, als er es unterlässt, sich überhaupt substantiiert mit den weiteren Aussagen des Zeugen G.________ auseinanderzusetzen, die die Vorwürfe stützen (etwa auch der überstürzte Auszug der Straf- und Zivilklägerin nach dem Vorfall). Er vermag damit nicht die gewichtigen Hinweise, die für die Vorwürfe sprechen und von der Vorinstanz aufgeführt wurden, zu entkräften. Willkürfrei ist sodann die Feststellung der Vorinstanz, wonach die SMS- Nachrichten, in denen sich der Beschuldigte «für alles» entschuldigte und schrieb, er habe Fehler begangen, auf einen gravierenden Vorfall hindeuteten, und sich diese nicht – wie vom Beschuldigten behauptet – durch ein mögliches Missver- ständnis erklären liessen sowie nicht im Einklang mit dessen Aussage stünden, 9 wonach es ein normaler Telefonanruf gewesen sei und man am Ende des Anrufs gelacht habe. An diesem nachvollziehbaren und einleuchtenden Schluss der Vorinstanz ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte den Chatverlauf von sich aus der Polizei übergeben hat (S. 6 der Berufungsbegründung). Im Übri- gen erwog die Vorinstanz nicht – wie der Beschuldigte gleichenorts behauptet –, dass seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung nicht mit seinen früheren Aussagen übereinstimmten, sondern, es sei ihm in der Hauptver- handlung nicht gelungen, seine früher abgegebene Erklärung glaubhaft darzulegen (pag. 385). Ebenfalls nicht willkürlich wird die vorinstanzliche Würdigung dadurch, dass der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vorbringt, die SMS seien präventiv für ein allfälliges verbales Fehlverhalten anlässlich des Telefongesprächs bzw. deshalb erfolgt, weil er den kommentarlosen, abrupten Kontaktabbruch der Straf- und Zivilklägerin nicht habe nachvollziehen können (S. 6 und 7 f. der Beru- fungsbegründung). Wäre es, wie der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens be- hauptete, ein fröhliches Telefonat gewesen, und er im Anschluss an dieses unver- mittelt mit einem Kontaktabbruch konfrontiert worden, wäre nicht anzunehmen, dass er sich so ausführlich und mehrfach für «alles» entschuldigt hätte. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er sich nach dem Grund für den Kontaktabbruch und das Blockieren im Whatsapp erkundigt hätte. Auch diese Erklärung des Be- schuldigten in seiner Berufungsbegründung überzeugt folglich nicht und macht die vorinstanzliche Würdigung mitnichten unhaltbar. Desgleichen seine Vorbringen im Zusammenhang mit seiner mehrfachen Nachfrage nach dem Befinden der Straf- und Zivilklägerin bei der Zeugin I.________. Was der Beschuldigte schliesslich mit seiner spitzfindigen und realitätsfremden Hypothese, wonach ihm bei Fehlen einer solchen SMS der Vorwurf gemacht worden wäre, ihm sei aufgrund dessen bewusst gewesen, etwas Unrechtes getan zu haben, zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte mutmasst damit über eine mögliche Be- gründung der Vorinstanz, die so nicht existiert, und will hierdurch deren tatsächli- che Begründung als beliebig abtun. Soweit der Beschuldigte im Weiteren Aggravationstendenzen, eine Suggestions- problematik oder aber die Möglichkeit von Scheinerinnerungen in den Raum stellt, so vermag er damit ebenso wenig Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Vielmehr verfällt er in seiner Argumentation – soweit es sich dabei überhaupt um Behauptungen handelt, welche bei der vorliegenden Kognition noch vorgebracht werden können (Art. 398 Abs. 4 StPO in fine) – weitestgehend in Hy- pothesen und Mutmassungen, ohne dabei seine Thesen fundiert darzulegen, mit Fakten zu untermauern und das vorinstanzliche Beweisergebnis als unhaltbar er- scheinen zu lassen. So will der Beschuldigte etwa das Tagebuch, welches auf eine Aggravation hindeute, entlastend gewürdigt haben. Denn bei Zutreffen der Vorwür- fe wären die Chronologie oder der Inhalt des Tagebuches seiner Meinung nach anders zu erwarten gewesen (vgl. zum Ganzen S. 4 der Berufungsbegründung). Dieser Mutmassung ist entgegenzuhalten, dass, hätte der Vorfall nie stattgefunden, erst gar kein Tagebucheintrag zu erwarten gewesen wäre. Hätte die Straf- und Zi- vilklägerin hingegen den Vorwurf konstruiert und mit dem Tagebucheintrag nachträglich ein Beweismittel erschaffen wollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Eintrag vollumfänglich mit ihrem Vorwurf decken würde. Die persönli- 10 chen und individuellen Tagebucheinträge, deren Angemessenheit nachträglich nicht pauschal und hypothetisch beurteilt werden kann (welche Chronologie und Formulierung wäre in casu zu erwarten gewesen?), können nicht entlastend zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden. Dies umso weniger, als dem Tage- buch auch diverse Realkennzeichen (etwa Gedankengänge, ihre innere Zerrissen- heit, weil bspw. der Beschuldigte auf der Beerdigung ihrer Mutter gewesen sei und er ihr Vertrauen missbraucht habe, Auseinandersetzung mit eigenem Verhalten etc., vgl. pag. 20), mit denen sich weder die Vorinstanz noch der Beschuldigte aus- einandergesetzt haben, zu entnehmen sind. Die Vorinstanz tat im Ergebnis gut daran, aus dem Tagebuch aufgrund der offenen Fragen (geschwärzte Stellen und Zeitpunkt der Einträge) keine beweisrelevanten Schlüsse zu ziehen. Das Tagebuch lässt im Übrigen entgegen der Meinung des Beschuldigten ebenso wenig auf eine mögliche Aggravationstendenz schliessen. Für seine Behauptung über die angeblichen aggravierenden Tendenzen der Straf- und Zivilklägerin ändert der Beschuldigte die tatsächliche Chronologie ihrer Aussa- gen und reisst diese aus dem Kontext heraus. So führt er in seiner Berufungsbe- gründung aus, die Straf- und Zivilklägerin habe zunächst geschildert, der Beschul- digte sei ihr «unangenehm nahe gekommen» (pag. 30, polizeiliche Einvernahme), dann gebe es Hinweise, dass sie gegenüber ihrem behandelnden Arzt erwähnt ha- be, «er habe sie berühren wollen und versucht ihr von hinten zwischen die Beine zu greifen» (pag. 86, Arztbericht), beim Vorgesetzten auf der Arbeit habe sie dann geschildert, dass «er sie gezwungen habe gewisse Sachen zu machen» (pag. 67, Einvernahme J.________), und schliesslich habe dann die Ergänzung um die Epi- sode des Schwitzkastens und mit der Berührung der Brüste auf rhetorische Nach- frage des befragenden Staatsanwalts hin gefolgt (pag. 37 f., Einvernahme vom 20. September 2021). Die Eskalation in der Erzählung vom Versuchsstadium (nahe- kommen, berühren wollen) hin zum angeklagten Tatvorwurf sei augenscheinlich und die Tatsache, dass die Vorinstanz das nicht in das Urteil miteinbeziehe, kom- me einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich, was letztlich zu einem willkürli- chen Beweisergebnis führe (Hervorhebungen durch die Kammer). Vom Tagebuch ausgenommen ist die erstmalige Schilderung des mutmasslichen Vorfalls am 2. März 2021 dokumentiert. An diesem Tag habe die Straf- und Zivil- klägerin ihrem behandelnden Therapeuten Dr. H.________ gemäss dessen akten- kundigen Arztbericht angegeben, ein Kollege habe sie am 26. Februar 2021 «un- sittlich berühren wollen». Er [also dieser Kollege] habe versucht, ihr «von hinten zwischen die Beine zu greifen» und sie im Geschlechtsbereich zu berühren. Sie habe sich zur Wehr gesetzt und unmissverständlich geäussert, dass sie das nicht wolle. Gleichzeitig resp. unmittelbar darauf habe dieser Mann sie noch in den «Schwitzkasten» genommen, um sie wahrscheinlich gefügig zu machen (pag. 86). Zum Gespräch mit dem Vorgesetzten J.________ kam es sodann am 4. März 2021, dies notabene, nachdem die Straf- und Zivilklägerin am 27. Februar 2021 gar nicht und am 28. Februar 2021 zitternd und weinend bei der Arbeit erschienen sei. Aktenkundig sind zwei Aussagen des Zeugen J.________ betreffend die konkrete Schilderung des Vorfalls ihm gegenüber. Einerseits die von der Verteidigung zitier- te («dass eine Person sie gezwungen habe, gewisse Sachen zu machen», pag. 67 Z. 56) sowie andererseits bei der nächsten Frage, dass die Straf- und Zivilklägerin 11 «nur gesagt [habe], dass sie Probleme gehabt [habe] betreffend sexuelle Nötigung in einer Wohnung in E.________(Ort)» (pag. 67 Z. 66 f.). Nach diesem Gespräch erstattete die Straf- und Zivilklägerin auf Anraten ihres Arbeitgebers Strafanzeige. In der Folge kam es gleichentags (am 4. März 2021) zur polizeilichen Einvernah- me, aus der der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung einen einzigen Satz zitiert (der Beschuldigte sei ihr «unangenehm nahe gekommen»). Er lässt dabei weg, dass die Straf- und Zivilklägerin im nächsten Satz den Vorfall detailliert schil- derte, nämlich, dass der Beschuldigte, nachdem er ihr nahegekommen sei, ange- fangen habe, sie am Po und von hinten zwischen den Beinen zu berühren. Im nächsten Satz beschrieb sie sodann den Schwitzkasten. Ein paar Sätze später, nachdem sie ihre Angst, Gedanken und ihre Wehrlosigkeit beschrieben hatte, er- wähnte sie das Berühren der Brust und wiederholte das Anfassen am Po und zwi- schen den Beinen. Dass sie den Schwitzkasten und das Berühren der Brüste erst am 20. September 2021 auf rhetorische Nachfrage des Staatsanwalts erwähnte, ist mithin falsch. Gleichermassen die angebliche Eskalation in der Erzählung. Ginge man davon aus, dass sie gegenüber dem Arbeitgeber explizit einen Zwang, gewis- se Sachen zu machen, erwähnt hätte (ebenso vorstellbar ist aber mit Blick auf sei- ne Aussage, dass die Straf- und Zivilklägerin ihm nur gesagt hat, sie sei sexuell genötigt worden, woraus er einen Zwang, gewisse Sachen zu machen, ableitete), so wäre vielmehr das Gegenteil der Fall; die Straf- und Zivilklägerin hätte den Vor- fall anlässlich ihrer Einvernahme abgeschwächt und nicht eskalierend vorgebracht. Beim Staatsanwalt gab sie zudem differenziert an, er habe ihre Scheide nicht berührt (pag. 36 Z. 103), sie nicht geküsst (pag. 36 Z. 122 f.) oder gewürgt (pag. 37 Z. 158), sowie, die Berührung an den Brüsten sei vielleicht nicht willentlich erfolgt (pag. 37 Z. 168 f.) bzw. sie habe sie nicht als so ernst empfunden wie den Griff an den Po (pag. 38 Z. 172 f.). Eine Aggravation ist gerade nicht ersichtlich. Im Übrigen ist ebenso wenig ein Widerspruch in ihren Angaben gegenüber Dr. H.________ auszumachen, der für sich eine Aggravationstendenz belegen würde. Vielmehr hat die Straf- und Zivilklägerin auch im Verfahren konstant angegeben, der Beschuldigte habe ihr über den Kleidern zwischen die Beine gefasst und ihre Binde, nicht aber ihre Scheide ertastet. Dies entspricht dem von ihr gegenüber dem Arzt geschilderten Versuch, sie unsittlich im Geschlechtsbereich berühren zu wol- len. Es besteht demnach – entgegen der Meinung des Beschuldigten – auch keine Eskalation vom Versuchsstadium zum (diesem Versuchsstadium widersprechen- den) angeklagten Vorwurf. Schliesslich lässt sich auch die Formulierung der Straf- und Zivilklägerin, der Beschuldigte sei ihr nahegekommen, ohne Weiteres mit dem angeklagten Vorwurf vereinbaren. Dies zeigt sich bereits darin, dass sie diese Formulierung in ihrer ersten Einvernahme gleich im Sinne des Vorwurfs spezifizier- te. Das Aggravationsargument des Beschuldigten findet damit keine Stütze in den Ak- ten. Schon deshalb ist nicht zu beanstanden, hat sich die Vorinstanz nicht mit die- ser These auseinandergesetzt. Eine Gehörsverletzung liegt ebenso wenig vor wie Willkür. Der Beschuldigte ist ferner der Meinung, es bestünden «erhebliche Hinweise» für einen fremdsuggestiven Prozess, dies einerseits aufgrund der Schilderung der Vor- 12 fälle erst auf Aufforderung ihres Vorgesetzten hin sowie andererseits aufgrund der zielgerichteten Befragung der Staatsanwaltschaft (S. 5 der Berufungsbegründung). Die zuweilen stark suggestiven Fragen in der zweiten staatsanwaltschaftlichen bzw. gesamthaft dritten Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin sind nicht von der Hand zu weisen (vgl. insb. pag. 45 Z. 103 ff, 108 ff. und 113 f.). Gerade die ersten beiden Einvernahmen zeichnen sich indes durch offen formulierte Fragen bzw. da- durch aus, dass die Straf- und Zivilklägerin in suggestiv angehauchte Fragen korri- gierend eingriff (etwa pag. 36 Z. 94 f., Z. 110 f.; pag. 37 Z. 132 f., 153 ff. und 157 f.). Das rein spekulative Vorbringen des Beschuldigten, es wären bei anderer Be- fragungstechnik weitere Lügensignale zu Tage gefördert worden, ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund ihrer ansonsten konstanten und glaubhaften Aussagen nicht zu hören. Inwiefern schliesslich diese dritte, seiner Meinung nach zielgerichtete Befragung der Straf- und Zivilklägerin im Zusammenspiel mit ihrer angeblich nicht spontanen und ergebnisoffenen Äusserung gegenüber ihrem Vorgesetzten Nachweis für eine Fremdsuggestion sein sollte, die die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkür- lich erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil belegt gerade die sorgfälti- ge und willkürfreie Aussagewürdigung der Vorinstanz, dass entgegen dem Dafür- halten des Beschuldigten nicht «aufgrund der entsprechend fehlenden Realkenn- zeichen und der tiefen Aussagequalität der Berufungsgegnerin bei dem angebli- chen Vorfall von einem rein suggerierten Ereignis ausgegangen werden müsse» (S. 5 der Berufungsbegründung). Wie hiervor gesehen handelte es sich denn beim Gespräch mit dem Arbeitgeber auch nicht um die erstmalige Schilderung der Vor- fälle. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur im Zusammenhang mit der Fremdsuggestion vorgebrachten These der Scheinerinnerung. Der Beschuldigte bringt in seiner Berufungsbegründung (S. 5) lediglich pauschal und ohne weitere Vertiefung vor, solche seien bei einer Person, die an einer komplexen Traumafol- gestörung leide, nicht auszuschliessen. In seiner Replik (S. 5) wirft er der Straf- und Zivilklägerin, welche in ihrer Stellungnahme diesbezüglich zutreffend von Mutmas- sungen und Hypothesen spricht, vor, auf eine vertiefte Auseinandersetzung ver- zichtet zu haben, «wohlwissend, dass sich aus dem Arztbericht von Dr. H.________ (pag. 85) und der gestellten Diagnose der komplexen Traumafolge- störung gewichtige Anhaltspunkte ergeben, weshalb bei der Berufungsgegnerin nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei dem angeblichen Vorfall um eine Scheinerinnerung handelt, welche objektiv so nicht erlebt worden ist und erst im Verlauf zu einer mehr oder weniger komplexen Aussage entwickelt wurde, was sich schliesslich bei der Straf- und Zivilklägerin in einer hohen subjektiven Über- zeugung über den Erlebnisbezug der Darstellungen manifestierte». Abgesehen da- von, dass der Beschuldigte solche gewichtigen Anhaltspunkte einzig mit der von Dr. H.________ erwähnten Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung be- gründet und auf die Thematik nicht weiter eingeht, sind solche denn auch nicht zu erkennen. Gerade der Arztbericht von Dr. H.________ stützt die Annahme, dass der Vorfall so stattgefunden hat. Dies hat die Vorinstanz zutreffend begründet. 13 Unzutreffend wiedergegeben ist schliesslich auch die abschliessende Bemerkung des Beschuldigten (S. 8 der Berufungsbegründung), wonach nicht ausreiche, wenn das Gericht bei der Verurteilung des Beschuldigten darauf abstütze und mit der Begründung rechtfertige, dass «da etwas passiert sein müsse». Er pickt damit ei- nen Satz aus der Urteilsbegründung heraus, welcher nicht dem Beweisergebnis der Vorinstanz entspricht, sondern der Würdigung einer Zeugenaussage entnom- men ist, und weiter die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin stützten. Bei objektiver Würdigung der Herleitung des als erwiesen erachteten Sachverhalts erweist sich der Willkürvorwurf als unbegründet. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. 13. Fazit Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat die Beweise sorgfältig und willkürfrei gewürdigt und im Ergebnis den angeklagten Sachverhalt – mit Ausnahme der Berührung an der Brust – ebenso willkürfrei als erstellt erachtet. Dies ist oberinstanzlich zu bestätigen. III. Rechtliche Würdigung 14. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB zutreffend wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (pag. 390, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 15. Subsumtion Nachdem die Vorinstanz den Sachverhalt willkürfrei erstellt hat, ergeben sich in rechtlicher Hinsicht keine Probleme. Eine Rechtsverletzung bei der Anwendung des Tatbestands wirft der Beschuldigte (eventualiter) der Vorinstanz denn auch nicht vor. Im Gegenteil vertrat auch die Verteidigung in ihrem vorinstanzlichen Par- teivortrag die Meinung, der angeklagte Vorwurf wäre wenn, dann als sexuelle Belästigung anzuschauen (pag. 343). Die unerwünschten Berührungen am Gesäss der Straf- und Zivilklägerin über den Kleidern stellen eine physische Annäherung mit körperlicher Kontaktaufnahme bzw. mit sexuellem Bezug dar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat die Straf- und Zivilklägerin in diese Berührung weder eingewilligt noch diese provo- ziert. Der Täter handelte vorsätzlich und nahm zumindest in Kauf, dass sich die Straf- und Zivilklägerin sexuell belästigt fühlt. Der objektive und subjektive Tatbe- stand sind erfüllt. Zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorhanden sind, wird der Beschuldigte der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB schuldig gespro- chen. 14 IV. Strafzumessung 16. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die kor- rekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 391 f., S. 27 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch Art. 106 Abs. 3 StGB). Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung greift das Berufungsgericht im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO (beschränkte Kognition im Berufungsverfahren) in die Strafzumessung nur dann ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Straf- rahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 398 StPO). Schliesslich ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Erhöhung der vorinstanzlich fest- gesetzten Strafe in Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ausgeschlos- sen ist. 17. Strafart und Strafrahmen Bei der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB handelt es sich um eine Übertre- tung, die mit Busse bestraft wird. Diese kann maximal CHF 10'000.00 betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB). 18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Objektive und subjektive Tatschwere Die Vorinstanz folgte im Ergebnis den Empfehlungen der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien), die für eine sexuelle Belästigung bei einem Täter, der absichtlich ans Gesäss des im gleichen Betrieb als Kollege arbeitenden erwachsenen Geschädig- ten greift, eine Busse von CHF 500.00 vorsehen. Konkret erwog sie, dass die sexuelle Integrität und die sexuelle Selbstbestimmung geschütztes Rechtsgut des Tatbestands seien. Aus dem Bericht von Dr. H.________ gehe hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin zum Zeitpunkt des Vor- falls psychisch labil gewesen sei und sich die vom Beschuldigten vorgenommenen Handlungen negativ auf ihren psychischen Gesundheitszustand ausgewirkt hätten. Sie habe nach dem Ereignis innerhalb von wenigen Wochen einen Umschwung in ein depressives Zustandsbild entwickelt, wobei der Vorfall zumindest kausal mit- verursachend gewesen sei (pag. 86). Vorliegend habe der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin, einer guten Freundin, über den Kleidern einmalig ans Gesäss ge- fasst und dabei die Binde, die sie getragen habe, ertastet. Weiter sei zu beachten, dass es sich nur um eine kurze Berührung während ein paar Sekunden gehandelt habe. Übermässige Krafteinwirkung, Drohungen oder Unter-Druck-Setzen hätten nicht vorgelegen. Von grosser krimineller Energie könne nicht gesprochen werden. Das objektive Verschulden verortete die Vorinstanz im leichten Bereich. 15 Das subjektive Tatverschulden bewertete die Vorinstanz unter Berücksichtigung des eventualvorsätzlichen Handelns und der Vermeidbarkeit als neutral. Wenngleich für die eventualvorsätzliche Begehung ein Abzug hätte vorgenommen werden sollen, ist die angemessen ausgefallene Strafzumessung der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Strafe von CHF 500.00 liegt unter den gege- benen Umständen im vorinstanzlichen Ermessen. 18.2 Täterkomponenten Die Täterkomponenten bewertete die Vorinstanz sodann zutreffend wie folgt (pag. 393; S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus den Akten sind keine Vorstrafen des Beschuldigten bekannt. Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren korrekt. Dass der Beschuldigte die Vorwürfe bestreitet, wirkt sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Reue und Einsicht sind keine erkennbar. Die Strafempfindlich- keit des Täters bewegt sich im normalen Bereich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten als neutral aus, weshalb es bei der Busse von CHF 500.00 bleibt. 18.3 Vollzugsart und Ersatzfreiheitsstrafe Eine Busse kann nur unbedingt ausgesprochen werden (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 5 Tage festgesetzt. 18.4 Konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird zu einer Busse von CHF 500.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 5 Tagen, verurteilt. V. Zivilpunkt 19. Antrag Es liegt eine gültige Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin über eine Genugtuungs- forderung von CHF 3'500.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26. Februar 2021 vor (pag. 315 ff.). Die Vorinstanz sprach ihr eine solche von CHF 400.00 (zzgl. des be- antragten Zinses) zu, deren Bestätigung die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Stel- lungnahme zur Berufungsbegründung – abweichend indes mit Zinsenlauf ab 27. Februar 2021 – beantragt (pag. 624). Die Abweisung der über diesen Betrag hinausgehenden Forderung ist in Rechtskraft erwachsen (E. 7 hiervor). 20. Rechtliches Zu den Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 393 f.; S. 29 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelinstanz bei der Beurteilung von Zivilklagen an die Anträge der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO e contrario). Wie im Zivilprozess gilt auch im Adhäsionsprozess der Disposi- 16 tionsgrundsatz. Es bleibt der geschädigten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Das Gericht darf ihr nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat (DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 22 zu Art. 122 StPO). 21. Subsumtion Eine widerrechtliche, adäquat kausale Persönlichkeitsverletzung ist mit der Vor- instanz zu bejahen. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung die einmalige Berührung am Gesäss über den Kleidern sowie der Binde und stufte die Art und Schwere der Verletzung – ohne den vorliegenden Fall verharmlosen zu wollen – als leicht ein. Es liege keine gravierende Handlung vor, sondern eine Handlung im untersten Bereich der sexuellen Belästigung. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien und die schlechte psychische Verfassung, in der sich die Straf- und Zivilklägerin befunden habe, wo- bei jedoch aktenkundig sei, dass sie einerseits bereits vor dem Vorfall in fachärztli- cher Behandlung und andererseits aber gemäss Arztbericht der Vorfall vom 26. Februar 2021 zumindest mitursächlich für die Verschlechterung der psychi- schen Verfassung gewesen sei. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Eine Genugtuung in der Höhe von CHF 400.00 ist nach Ansicht der Kammer angemes- sen. Eine Erhöhung würde ohnehin dem Verschlechterungsverbot widersprechen. Die Genugtuungssumme ist – wie oberinstanzlich beantragt – mit 5% seit dem 27. Februar 2021 zu verzinsen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren und wird wie bereits von der Vorinstanz wegen sexueller Belästigung verurteilt. Folglich hat er sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5'971.40, als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, zu tragen. 17 23. Amtliche Entschädigungen 23.1 In erster Instanz Die Festsetzung der erstinstanzlichen Entschädigungen für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ und für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Fürsprecherin D.________ ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es ist einzig über das Rückforderungs- recht sowie die Nachzahlungspflicht zu befinden. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ver- pflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (lit. a) sowie der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b). 23.1.1 Rückzahlungspflicht Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung für die amtliche Ver- teidigung durch Rechtsanwalt B.________, gesamthaft ausmachend CHF 6'660.55, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädi- gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Für- sprecherin D.________, gesamthaft ausmachend CHF 7'449.20, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 23.1.2 Nachforderungsrecht Rechtsanwalt B.________ hat auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfah- ren verzichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Für- sprecherin D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1'777.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 23.2 In oberer Instanz Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amt- liche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- 18 che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten An- wälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). In Rechtsmittelverfahren mit dem Einzelgericht als Vorinstanz beträgt das Honorar zwischen CHF 50.00 bis CHF 15'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b der Verord- nung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). 23.2.1 Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 4. März 2024 einen Aufwand von 15.01 Stunden à CHF 200.00 geltend, aus- machend CHF 3'002.00 (pag. 647 ff.). Für die Redaktion der Berufungsbegründung macht er einen als angemessen erachteten Aufwand von 5.5 Stunden geltend. Vor dem Hintergrund, dass in der Replik im Wesentlichen dieselben Argumente wie- derholt werden, erscheint indes der hierfür geltend gemachte Aufwand von weite- ren 3 Stunden übersetzt. Es erfolgt eine Kürzung um 1 Stunde. Der gesamte Auf- wand von 7.5 Stunden für die Erstellung von Berufungsbegründung und Replik ist angemessen. Rechtsanwalt B.________ macht sodann unter dem Titel «Redaktion KN, Eingabe Obergericht, Schlussarbeiten» weiter einen Aufwand von 1 Stunde geltend, wel- cher im Wesentlichen bereits im Tarif abgegoltene Sekretariatsarbeiten beinhaltet. Für die gebotenen Schlussarbeiten im Zusammenhang mit dem seinem Klienten zu erläuternden Urteil werden – analog der Vergütung bei Fürsprecherin D.________ – 30 Minuten gesprochen. Es resultiert eine angemessene Entschädigung von 13.51 Stunden. Der nicht näher ausgewiesene Aufwand für Kopien von CHF 120.00 erscheint schliesslich vor dem Hintergrund, dass die gesamte Korrespondenz mit dem Klien- ten per Mail erfolgte, zu hoch. Die Notwendigkeit von 300 Kopien (gerechnet à CHF 0.40) erschliesst sich der Kammer nicht, zumal Rechtsanwalt B.________ be- reits im Besitz der Akten war. Da die Auslagen indes nicht spezifiziert aufgeführt wurden, werden sie pauschal mit 3 Prozent des amtlichen Honorars berechnet (Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022), ergebend CHF 81.05. Für die Berechnung der Mehrwertsteuer sind die Auslagen auf das Jahr 2023 und 2024 aufzuteilen. Aus der Honorarnote ergibt sich, dass die Kosten für die Auslagen im Jahr 2024 CHF 14.20 betragen haben (vgl. den Betrag von CHF 942.20, auf den der neue Mehrwertsteuersatz gel- tend gemacht wird, abzüglich des im Jahr 2024 geltend gemachten Aufwands von CHF 928.00, ergebend den im Jahr 2024 geltend gemachten Auslagenbetrag von CHF 14.20). Diese werden belassen. Damit verbleiben für das Jahr 2023 CHF 66.85. 19 Die an Rechtsanwalt B.________ auszurichtende amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf total CHF 2'999.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23.2.2 Fürsprecherin D.________ Fürsprecherin D.________ macht mit Honorarnote vom 5. Januar 2024 (pag. 658 f.) ein amtliches Honorar von CHF 2'330.75 geltend. Dieser Aufwand erscheint nicht zuletzt im Verhältnis zum festgesetzten Honorar von Rechtsanwalt B.________ angemessen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'330.70 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 20 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Januar 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wie folgt bestimmt wurde: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.63 200.00 CHF 5’526.00 3.75 100.00 CHF 375.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 283.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’184.35 CHF 476.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’660.55 Der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6'660.55 entschädigt hat. 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von C.________ durch Fürsprecherin D.________ wie folgt bestimmt wurden: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.00 200.00 CHF 6’600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 316.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’916.60 CHF 532.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’449.20 volles Honorar CHF 8’250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 316.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’566.60 CHF 659.65 Total CHF 9’226.25 nachforderbarer Betrag CHF 1’777.05 Der Kanton Bern Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 7'449.20 entschädigt hat. 3. Die Zivilklage soweit weitergehend abgewiesen wurde. 21 II. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Belästigung, begangen am 26. Februar 2021 in E.________(Ort) z.N. C.________ und in Anwendung der Artikel  47, 103, 106, 198 StGB  426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5'971.40. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 400.00 Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins ab 27. Februar 2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten aus- geschieden. IV. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die gemäss Ziff. I.1. hiervor rechtskräftig festge- setzte, für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Es wird festge- stellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Ausrichtung des vollen Honorars ver- zichtet. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.37 200.00 CHF 2’074.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 66.85 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’140.85 CHF 164.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’305.70 22 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.14 200.00 CHF 628.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 14.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 642.20 CHF 52.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 694.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'999.90. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 2'999.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der gemäss Ziff. I.2. hiervor rechtskräftig festgesetzten, für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtli- chen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecherin D.________ von CHF 7'449.20 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspfle- ge und dem vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 1'777.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Fürspre- cherin D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.50 200.00 CHF 1’700.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 73.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’773.60 CHF 136.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’910.15 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.83 200.00 CHF 366.66 Auslagen MWST-pflichtig CHF 22.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 389.06 CHF 31.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 420.56 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'330.70. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2'330.70 zu erstatten, wenn er in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 23 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecherin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 6. Dezember 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Lüthi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 24