Rechtsanwältin B.________ wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 2'259.10 entschädigt. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. V. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Das DNA-Profil (________ und ________) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h und Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz).