Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt Z.________ bereits mit CHF 2'862.00 entschädigt hat. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erste oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'862.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit Verfügung vom 16. September 2022 wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt Z.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat.