Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt Z.________ bereits mit CHF 39'004.30 entschädigt hat. 122 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 39'004.30 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 31'203.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Z.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat.