5. Die Parteientschädigung des Privatklägers C.________ in der Höhe von CHF 6'739.80 (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario); E. Weiter verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 T-Shirt, grau; - 1 kurze Hose, schwarz-weiss gemustert; - Freizeitschuhe Nike, schwarz; - 1 Kühlrucksack, grau; - 1 Armbanduhr Marke GC; 2. Folgende Gegenstände bleiben als Beweismittel bei den Akten: - 1 Gürteletui Victorinox; - 1 Messeretui. II. A.________ wird schuldig erklärt: