41. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h und Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz i.V.m. Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB/Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO). 118 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 28. Oktober 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.