117 Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung erfüllt ist. Die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergibt sich ohne Weiteres aus der Art der Tat, den zahlreichen Vorstrafen sowie der ausgewiesenen hohen Rückfallgefahr. Es wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (vgl. E. II.16., IV.26. sowie IV.27. hiervor). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem sind erfüllt.