Er kann sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Obwohl der Beschuldigte angab, er wolle zu seiner Familie nach BO.________(Kontinent), blieb er bei den Angaben zu seinen persönlichen Beziehungen während des Verfahrens äusserst vage, weshalb diese allein nicht ausreichen, um eine Ausschreibung zu verhindern. Gleiches gilt hinsichtlich der angeblichen Tochter, deren Vaterschaft er nicht anerkannt hat. Gemäss eigener Aussagen verfügt der Beschuldigte in keinem europäischen Land über eine Aufenthaltsbewilligung (pag. 1609 Z. 23). Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte für 20 Jahre des Landes verwiesen.