3.3 des KS Nr. 15 auf 3% des amtlichen Honorars, ausmachend CHF 57.60, bestimmt. Demnach resultiert eine Entschädigung von CHF 2'259.10. Diese erscheint in Anbetracht des Aktenumfangs, des Verfahrensgegenstands im Neubeurteilungsverfahren und der Bedeutung der Sache angemessen. 115 Rechtsanwältin B.________ wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 2'259.10 entschädigt. Es bestehen keine Rück- und Nachzahlungspflichten, da der Kanton Bern die Aufwände im Neubeurteilungsverfahren definitiv zu tragen hat.