__ Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Das Bundesstrafgericht trat mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Z.________ nicht ein (pag. 2766 ff.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt Z.________ für das erste oberinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'862.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit Verfügung vom 16. September 2022 wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt Z.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat.