433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt H.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 38.3 Erstes oberinstanzliches Verfahren (SK 22 34) 38.3.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten Rechtsanwalt Z.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Z.________ wurde für das erste oberinstanzliche Verfahren (bis zur Entlassung aus dem amtlichen Mandats mit Verfügung vom 11. August 2022) mit Verfügung vom 16. September 2022 auf CHF 2'862.00 bestimmt. Dagegen erhob Rechtsanwalt Z.________ Beschwerde ans Bundesstrafgericht.