Wie im Urteil SK 22 34 kann der Kanton Bern aufgrund des oberinstanzlichen Schuldspruchs betreffend den Strafkläger 4 vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung verlangen, wenn der Beschuldigte sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Strafkläger 4 zuhanden von Rechtsanwalt H.________ die Differenz von CHF 2’154.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO).