Für die rechtskräftig festgelegte Höhe der amtlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Strafklägers 4, Rechtsanwalt H.________, für die Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren, wird auf die Vorinstanz verwiesen. Die von der Vorinstanz auf CHF 9'206.20 bestimmte amtliche Entschädigung wird bestätigt (pag. 1967; S. 136 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie im Urteil