SK 22 34 hat der Beschuldigte, wiederum aufgrund der oberinstanzlichen Schuldsprüche, dem Kanton Bern die Rechtsanwalt Z.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 39'004.30 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 31'203.45, zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). 38.2.2 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Strafklägers 4 (damals noch Straf- und Zivilkläger 1) Für die rechtskräftig festgelegte Höhe der amtlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Strafklägers 4, Rechtsanwalt H.__