113 Für die rechtskräftig festgelegte Höhe der amtlichen Entschädigung des (ehemaligen) amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Z.________, für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren, wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1967; S. 136 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie im Urteil SK 22 34 hat der Beschuldigte, wiederum aufgrund der oberinstanzlichen Schuldsprüche, dem Kanton Bern die Rechtsanwalt Z.___