Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten Rechtsanwältin AA.________ Die rechtskräftige Entschädigung und das volle Honorar der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin AA.________, wurden mit Verfügung vom 8. Juli 2020 auf CHF 2'532.05 festgelegt. Wie im Urteil SK 22 34 hat der Beschuldigte aufgrund der oberinstanzlichen Schuldsprüche dem Kanton Bern die Rechtsanwältin AA.________ für die im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'532.05 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'025.65, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin AA.