Das Honorar bestimmt sich in Strafsachen nach Art. 17 ff. PKV. Mögliche Zuschläge ergeben sich aufgrund von Art. 9 und 10 PKV, welche gemäss Art. 18 PKV auch in Strafsachen anwendbar sind. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10% bis 50% des Aufwandes vor der ersten Instanz beträgt (vgl. Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). Gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz ergibt sich damit für das Rechtsmittelverfahren ein Honorarrahmen von CHF 200.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit.