Wie aufgezeigt, ist der Beschuldigte grundsätzlich so zu stellen, als wäre im ersten oberinstanzlichen Verfahren bereits im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts das rechtliche Gehör gewährt worden. In diesem Fall wären die Gebühren und Auslagen des Urteils SK 22 34 unverändert angefallen, das Neubeurteilungsverfahren jedoch unnötig gewesen. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, dass der Beschuldigte die mit Urteil SK 22 34 festgesetzten Verfahrenskosten von CHF 22'905.00 vollumfänglich trägt. Demgegenüber sind die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, in Anwendung von Art. 5 i.V.m.