Dies wurde von den Parteien nicht beanstandet. Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen weitgehend unterlag, die Generalstaatsanwaltschaft demgegenüber mit ihren Anträgen vollumfänglich durchdrang, wurden dem Beschuldigten im Urteil SK 22 34 die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt (pag. 2958). Das erste oberinstanzliche Verfahren war in formeller Hinsicht fehlerbehaftet. Wie aufgezeigt, ist der Beschuldigte grundsätzlich so zu stellen, als wäre im ersten oberinstanzlichen Verfahren bereits im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts das rechtliche Gehör gewährt worden.