Wie im Urteil SK 22 34 erscheint es aufgrund der vorliegenden Schuldsprüche angemessen, dem Beschuldigten 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 55'428.20, ausmachend CHF 44'342.55, aufzuerlegen. Die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'085.65 trägt der Kanton Bern. 37.3 Oberinstanzliche Verfahren (SK 22 34 und SK 23 265) Im Urteil SK 22 34 wurden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) auf CHF 22'905.00 bestimmt. Dies wurde von den Parteien nicht beanstandet.